Da – wie dargelegt – eine vorgängige Kostengutsprache nicht nötig ist, muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Finanzierung auf andere Weise sichern können. Jedenfalls darf ein fehlendes Gesuch um Kostengutsprache weder dem Betroffenen noch der aufnehmenden Institution oder dem unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zum Nachteil gereichen. Wie die Sicherung der Finanzierung geschehen soll, hat das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 28. April 2014 ausgeführt, nämlich durch autoritative Bezeichnung des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens im Anordnungsentscheid (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3H 13 100 vom 28.4.2014 E. 4.2, nicht publiziert in LGVE 2014 II Nr. 3).