Ist keine vorgängige Kostengutsprache seitens der Sozialhilfebehörde nötig (vgl. BGE 135 V 134 E. 4.5), erübrigt sich auch ein entsprechendes Gesuch. Die Kostenübernahme ist Folge der durch die Vormundschaftsbehörde (neu Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) beschlossenen Massnahme (vgl. BGer-Urteil 8D_4/2013 vom 19.3.2014 E. 5.1) und ist insofern vom Anordnungsentscheid mitumfasst, als sich das unterstützungspflichtige Gemeinwesen nicht gegen die Massnahme und die damit verbundene Kostenübernahme wehren kann. Da – wie dargelegt – eine vorgängige Kostengutsprache nicht nötig ist, muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Finanzierung auf andere Weise sichern können.