SRL Nr. 200; in Kraft seit 1.7.2017), für Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe allgemein aus § 16 Abs. 4 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SRL Nr. 892). Diese Bestimmungen sehen vor, dass bei streitiger Unterstützungspflicht dasjenige Gemeinwesen, bei dem das Gesuch um Kostengutsprache zuerst gestellt wurde, bis zur Klärung der Zuständigkeit für die Kosten der Massnahme als Vorleistung aufzukommen hat. Solche Vorleistungen sind vom tatsächlich zuständigen Gemeinwesen zurückzuerstatten (vgl. § 57 Abs. 3 EGZGB und § 35 Abs. 3 SHG). Ist keine vorgängige Kostengutsprache seitens der Sozialhilfebehörde nötig (vgl. BGE 135 V 134 E. 4.5), erübrigt sich auch ein entsprechendes Gesuch.