49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) nicht dazu führen dürfen, dass die Umsetzung oder Durchführung von Bundesrecht verhindert oder übermässig erschwert werde (vgl. BGE 135 V 134 E. 4.3 ff.). Das Gesagte gilt auch für die – in den Art. 426 ff. ZGB geregelte – fürsorgerische Unterbringung eines Erwachsenen. Die Wirkung eines Gesuchs um (vorgängige) Kostengutsprache ergibt sich für Massnahmenkosten des Kindes- und Erwachsenenschutzes aus § 57 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200;