314 Abs. 1 ZGB – auch im Kindesschutz gilt, sich jedoch nicht auf weitere, möglicherweise ausserhalb der Zuständigkeit der KESB liegende Entscheidungen erstreckt. Bislang hatte sich das Bundesgericht – soweit ersichtlich – im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens noch nie mit der Frage zu beschäftigen, ob die KESB für die Anweisung an eine Gemeinde zur Leistung einer Kostengutsprache zuständig ist. Vorliegend wendet sich die Gemeinde Y in einem Verfahren betreffend die Bestätigung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine volljährige Person gegen die "Anweisung zur Kostengutsprache".