450 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) keine Beschwerdebefugnis gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde zukommt (vgl. BGer-Urteil 5A_979/2013 vom 28.3.2014 E. 4 ff.). Aus der Positionierung von Art. 450 ZGB ergibt sich jedoch insofern eine Einschränkung, als die Regelung der Beschwerdelegitimation zwar für Entscheidungen im Erwachsenenschutz und – gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB – auch im Kindesschutz gilt, sich jedoch nicht auf weitere, möglicherweise ausserhalb der Zuständigkeit der KESB liegende Entscheidungen erstreckt.