| Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. Beschwerdelegitimation 3.1. Angefochten ist ein Entscheid der KESB Z, mit welchem die Gemeinde Y im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung zur Leistung einer Kostengutsprache für die Unterbringung des Betroffenen angewiesen wird. Vorab ist zu prüfen, ob die Gemeinde Y legitimiert ist, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zu gelangen. 3.2. Das Bundesgericht ist im Bereich des Kindesschutzes zum Schluss gekommen, dass der (als Kostenträgerin involvierten) Gemeinde – im Verfahren vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz – gestützt auf Art. 450 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB;