Die besagte Anweisung kann einzig eine Vorleistungspflicht auslösen und stellt keine selbständig anfechtbare Verfügung betreffend die Leistung wirtschaftlicher Sozialhilfe dar. Für die Festlegung der definitiven Zuständigkeit zur Finanzierung der Unterbringung fehlt der KESB die sachliche Zuständigkeit. Diese Klärung hat im Streitfall im sozialhilferechtlichen Kompetenzkonfliktverfahren zu erfolgen. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig.