| Instanz: | Kantonsgericht | |---|---| | Abteilung: | 2. Abteilung | | Rechtsgebiet: | Kindes- und Erwachsenenschutz | | Entscheiddatum: | 14.03.2019 | | Fallnummer: | 3H 18 40 | | LGVE: | 2019 II Nr. 6 | | Gesetzesartikel: | Art. 450 Abs. 2 ZGB; § 57 Abs. 3 EGZGB; § 16 Abs. 4 SHG. | | Leitsatz: | Die vorleistungspflichtige Gemeinde ist nicht befugt, gegen die mit einer fürsorgerischen Unterbringung zusammenhängende Anweisung der KESB zur Leistung einer Kostengutsprache Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Die besagte Anweisung kann einzig eine Vorleistungspflicht auslösen und stellt keine selbständig anfechtbare Verfügung betreffend die Leistung wirtschaftlicher Sozialhilfe dar.