{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-18-40_2019-03-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10754", "Checksum": "0fb825e0cacfdae4de201dbd6713e110"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 18 40", "2019 II Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 14.03.2019 3H 18 40 (2019 II Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die vorleistungspflichtige Gemeinde ist nicht befugt, gegen die mit einer fürsorgerischen Unterbringung zusammenhängende Anweisung der KESB zur Leistung einer Kostengutsprache Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Die besagte Anweisung kann einzig eine Vorleistungspflicht auslösen und stellt keine selbständig anfechtbare Verfügung betreffend die Leistung wirtschaftlicher Sozialhilfe dar. Für die Festlegung der definitiven Zuständigkeit zur Finanzierung der Unterbringung fehlt der KESB die sachliche Zuständigkeit. Diese Klärung hat im Streitfall im sozialhilferechtlichen Kompetenzkonfliktverfahren zu erfolgen. | Art. 450 Abs. 2 ZGB; § 57 Abs. 3 EGZGB; § 16 Abs. 4 SHG. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:57", "Checksum": "7bc3a84e771091fdc7ab5a10494bc35b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 14.03.2019 3H 18 40 (2019 II Nr. 6)\nRegeste:\nDie vorleistungspflichtige Gemeinde ist nicht befugt, gegen die mit einer fürsorgerischen Unterbringung zusammenhängende Anweisung der KESB zur Leistung einer Kostengutsprache Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Die besagte Anweisung kann einzig eine Vorleistungspflicht auslösen und stellt keine selbständig anfechtbare Verfügung betreffend die Leistung wirtschaftlicher Sozialhilfe dar. Für die Festlegung der definitiven Zuständigkeit zur Finanzierung der Unterbringung fehlt der KESB die sachliche Zuständigkeit. Diese Klärung hat im Streitfall im sozialhilferechtlichen Kompetenzkonfliktverfahren zu erfolgen. | Art. 450 Abs. 2 ZGB; § 57 Abs. 3 EGZGB; § 16 Abs. 4 SHG. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n Diese Klärung hat im Streitfall im sozialhilferechtlichen Kompetenzkonfliktverfahren zu erfolgen (vgl. Affolter/Vogel, Berner Komm., Bern 2016, Art. 314 ZGB N 153). Kann der Zuständigkeitsstreit nicht geklärt werden, so steht der verwaltungsgerichtliche Klageweg offen (vgl. dazu §§ 15 ff. der Sozialhilfeverordnung [SHV; SRL Nr. 892a] und § 162 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). 3.4. Wie die obigen Ausführungen zeigen, stellt die Anweisung zur Leistung einer Kostengutsprache keine verbindliche Verfügung betreffend die Leistung wirtschaftlicher Sozialhilfe dar (vgl. zum Verfügungsbegriff: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz 854 f., mit Hinweisen; ausführlich Wirthlin, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, Rz. 5.1 ff. und 5.9; vgl. auch § 4 Abs. 1 VRG), sondern löst als Surrogat für das im Bereich einer fürsorgerischen Unterbringung nicht erforderliche Gesuch um Leistung einer vorgängigen Kostengutsprache einzig die Vorleistungspflicht aus. In diesem Sinn ist sie direkter Ausfluss bzw. Bestandteil des Massnahmenentscheids und wird von der in E. 3.2 dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichts mitumfasst. Gegen den Entscheid in Sachen Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung kommt der Gemeinde keine Beschwerdebefugnis zu. Dasselbe gilt für die damit zusammenhängende Anweisung zur Leistung einer Kostengutsprache. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist schon aus diesem Grund nicht einzutreten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin zur Begründung der Beschwerdelegitimation angeführte LGVE 2015 II Nr. 1 für den vorliegenden Streitfall nicht einschlägig ist. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Anweisung zur Kostengutsprache. Dem publizierten Urteil lag jedoch ein Entscheid einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die (definitive) Tragung von Unterbringungskosten und damit eine Verfügung über sozialhilferechtliche Kosten zu Grunde. Unter diesem Aspekt wurde damals die Beschwerdelegitimation der Gemeinde als Verfügungsadressatin bejaht. Ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – wie in LGVE 2015 II Nr. 1 weiter ausführt wird – tatsächlich Massnahmenkosten gegenüber der Gemeinde auf dem Verfügungsweg geltend machen und damit sozialhilferechtliche Kosten festlegen kann, kann vorliegend offen gelassen werden, vgl. dazu aber E. 3.3 in fine. |"}