{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-18-40_2019-03-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10754", "Checksum": "0fb825e0cacfdae4de201dbd6713e110"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 18 40", "2019 II Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 14.03.2019 3H 18 40 (2019 II Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die vorleistungspflichtige Gemeinde ist nicht befugt, gegen die mit einer fürsorgerischen Unterbringung zusammenhängende Anweisung der KESB zur Leistung einer Kostengutsprache Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Die besagte Anweisung kann einzig eine Vorleistungspflicht auslösen und stellt keine selbständig anfechtbare Verfügung betreffend die Leistung wirtschaftlicher Sozialhilfe dar. Für die Festlegung der definitiven Zuständigkeit zur Finanzierung der Unterbringung fehlt der KESB die sachliche Zuständigkeit. Diese Klärung hat im Streitfall im sozialhilferechtlichen Kompetenzkonfliktverfahren zu erfolgen. | Art. 450 Abs. 2 ZGB; § 57 Abs. 3 EGZGB; § 16 Abs. 4 SHG. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:57", "Checksum": "7bc3a84e771091fdc7ab5a10494bc35b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 14.03.2019 3H 18 40 (2019 II Nr. 6)\nRegeste:\nDie vorleistungspflichtige Gemeinde ist nicht befugt, gegen die mit einer fürsorgerischen Unterbringung zusammenhängende Anweisung der KESB zur Leistung einer Kostengutsprache Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Die besagte Anweisung kann einzig eine Vorleistungspflicht auslösen und stellt keine selbständig anfechtbare Verfügung betreffend die Leistung wirtschaftlicher Sozialhilfe dar. Für die Festlegung der definitiven Zuständigkeit zur Finanzierung der Unterbringung fehlt der KESB die sachliche Zuständigkeit. Diese Klärung hat im Streitfall im sozialhilferechtlichen Kompetenzkonfliktverfahren zu erfolgen. | Art. 450 Abs. 2 ZGB; § 57 Abs. 3 EGZGB; § 16 Abs. 4 SHG. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Kindes- und Erwachsenenschutz |\n| Entscheiddatum: | 14.03.2019 |\n| Fallnummer: | 3H 18 40 |\n| LGVE: | 2019 II Nr. 6 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 450 Abs. 2 ZGB; § 57 Abs. 3 EGZGB; § 16 Abs. 4 SHG. |\n| Leitsatz: | Die vorleistungspflichtige Gemeinde ist nicht befugt, gegen die mit einer fürsorgerischen Unterbringung zusammenhängende Anweisung der KESB zur Leistung einer Kostengutsprache Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Die besagte Anweisung kann einzig eine Vorleistungspflicht auslösen und stellt keine selbständig anfechtbare Verfügung betreffend die Leistung wirtschaftlicher Sozialhilfe dar. Für die Festlegung der definitiven Zuständigkeit zur Finanzierung der Unterbringung fehlt der KESB die sachliche Zuständigkeit. Diese Klärung hat im Streitfall im sozialhilferechtlichen Kompetenzkonfliktverfahren zu erfolgen. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}