Soweit der Zuständigkeitskonflikt zwischen den beiden KESB trotz dieses Entscheids des Kantonsgerichts gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB fortbestehen sollte – und folglich ein Übertragungsverfahren nicht durchgeführt werden könnte –, steht rechtsprechungsgemäss die Klage gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) offen (vgl. BGE 141 III 84 mit weiteren Ausführungen zum Klageverfahren). |