Dem steht nicht entgegen, dass sich – wie das Familiengericht Y geltend macht – die sozialen Kontakte von A in Y auf das Wohnheim und den Arbeitsplatz beschränken und sie sich keinem Verein angeschlossen hat, liegt doch auf der Hand, dass eine betreuungsbedürftige, in ihren sozialen Möglichkeiten eingeschränkte Person die meisten Lebensbeziehungen in der von ihr gewählten Einrichtung hat (vgl. Pra 2001 Nr. 131 E. 4c). Besteht vorliegend – wie dargelegt – ein intensiverer Bezug zu Y als zu W, ist damit der Sonderfall eingetreten, dass A am Ort der Einrichtung einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat.