Insgesamt ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass A in Y den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gefunden hat und solange wie möglich beibehalten will. Dem steht nicht entgegen, dass sich – wie das Familiengericht Y geltend macht – die sozialen Kontakte von A in Y auf das Wohnheim und den Arbeitsplatz beschränken und sie sich keinem Verein angeschlossen hat, liegt doch auf der Hand, dass eine betreuungsbedürftige, in ihren sozialen Möglichkeiten eingeschränkte Person die meisten Lebensbeziehungen in der von ihr gewählten Einrichtung hat (vgl. Pra 2001 Nr. 131 E. 4c).