(…) 2.5.2. Vorliegend ist unbestritten, dass sich A seit Juni 2012 ununterbrochen in Y aufhält, und somit das im Gesetz für die Begründung von Wohnsitz aufgestellte Erfordernis der physischen Anwesenheit erfüllt ist. Mit Blick auf die Akten ist auch die Absicht dauernden Verbleibens als subjektive Voraussetzung gegeben. So ist dokumentiert, dass es A im Wohnheim M gefällt und sie dort bleiben möchte. Diese Absicht ist für Dritte insofern objektivierbar, als A ihre Zeit grösstenteils in Y verbringt. Sie wohnt und arbeitet dort und verbringt an diesem Ort auch den überwiegenden Teil ihrer Freizeit. In Y praktizieren auch die psychologischen Fachpersonen, bei welchen A in Behandlung steht.