Ihre positive Rückmeldung nach dem Probewohnen und ihr Wunsch, Distanz zum elterlichen Haushalt zu schaffen, lassen vielmehr darauf schliessen, dass sie sich freiwillig und selbstbestimmt für einen Aufenthalt im Wohnheim M in Y entschieden hat. Da es sich beim Eintritt von A in das Wohnheim M somit nicht um eine Unterbringung gehandelt hat, ist die Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes am Ort der Einrichtung grundsätzlich möglich. (…) 2.5.2. Vorliegend ist unbestritten, dass sich A seit Juni 2012 ununterbrochen in Y aufhält, und somit das im Gesetz für die Begründung von Wohnsitz aufgestellte Erfordernis der physischen Anwesenheit erfüllt ist.