Ihre Bezugspersonen haben sie bei der Auswahl der Institution zwar unterstützt, jedoch nicht autoritativ über einen Eintritt bestimmt. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass A bei der Wahl der Einrichtung und des Aufenthaltsorts eingeschränkt gewesen wäre. Ihre positive Rückmeldung nach dem Probewohnen und ihr Wunsch, Distanz zum elterlichen Haushalt zu schaffen, lassen vielmehr darauf schliessen, dass sie sich freiwillig und selbstbestimmt für einen Aufenthalt im Wohnheim M in Y entschieden hat.