Willen von A erfolgt wäre (vgl. BGE 137 III 593 E. 4.1 und 4.4; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen KES.2015.31 vom 29.2.2016 E. 11; Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 19h). Dies ist hier nicht der Fall. Obwohl unter anderem zur Entlastung der Eltern eine neue Wohnsituation gefunden werden musste und das Fehlen eigener Bemühungen der Betroffenen bei der Suche nach einem Wohnheim auf das Vorliegen einer Unterbringung hindeuten, ist mit Blick auf die Akten doch erstellt, dass A den Entschluss, in das Wohnheim M einzutreten, aus freien Stücken gefasst hat. Ihre Bezugspersonen haben sie bei der Auswahl der Institution zwar unterstützt, jedoch nicht autoritativ über einen Eintritt bestimmt.