Soweit das Familiengericht Y geltend macht, dass sich A nicht selbst für den Aufenthalt in Y entschieden habe, sondern die Entscheidung von ihrem Helfersystem (Eltern, Psychiatriespitex, Ärzte) getroffen worden sei, was von der Betroffenen anlässlich der Anhörung bestätigt worden sei, ist festzuhalten, dass blosse Unterstützung oder Hilfeleistung bei der Auswahl der Institution die Freiheit des Willensentschlusses nicht beeinträchtigen (vgl. BGE 137 III 593 E. 4.3). Eine Unterbringung, wie sie das Familiengericht Y vorbringt, wäre – als fremdbestimmte Einweisung durch Dritte, seien das Behörden oder Private – lediglich dann anzunehmen, wenn der Eintritt in das Wohnheim M nicht aus eigenem