Die Suche nach möglichen Alternativen hat sich sodann erübrigt, weil der Betroffenen bereits das erste Wohnheim, das sie sich angeschaut hat, zugesagt hat. Soweit das Familiengericht Y geltend macht, dass sich A nicht selbst für den Aufenthalt in Y entschieden habe, sondern die Entscheidung von ihrem Helfersystem (Eltern, Psychiatriespitex, Ärzte) getroffen worden sei, was von der Betroffenen anlässlich der Anhörung bestätigt worden sei, ist festzuhalten, dass blosse Unterstützung oder Hilfeleistung bei der Auswahl der Institution die Freiheit des Willensentschlusses nicht beeinträchtigen (vgl. BGE 137 III 593 E. 4.3).