Der Umstand, dass eine Person wegen ihrer Krankheit in einem dafür geeigneten Heim der intensiven Betreuung bedarf und insoweit auf Grund der Umstände zu einem Heimeintritt gezwungen war, macht den Eintritt in ein betreutes Wohnheim weder unfreiwillig noch fremdbestimmt (vgl. BGE 137 III 593 E. 4.4). Da A nach der Probewoche nicht unmittelbar in die Institution eingetreten ist, sondern erst ein halbes Jahr später, ist auch nicht von einer zeitlichen Dringlichkeit bei der Suche nach einer betreuten Wohninstitution auszugehen, welche die Berücksichtigung allfälliger Alternativen ausgeschlossen hätte.