Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie auch eine andere, ebenso geeignete Einrichtung hätte finden können. Der Umstand, dass eine Person wegen ihrer Krankheit in einem dafür geeigneten Heim der intensiven Betreuung bedarf und insoweit auf Grund der Umstände zu einem Heimeintritt gezwungen war, macht den Eintritt in ein betreutes Wohnheim weder unfreiwillig noch fremdbestimmt (vgl. BGE 137 III 593 E. 4.4).