Es besteht jedoch kein Anlass anzunehmen, dass keine Alternativen zu einem Eintritt in das Wohnheim M bestanden haben, zumal A zuvor einen Arbeitsweg von einer Stunde in Kauf genommen hat und die Nähe zum Arbeitsort für sie nicht ausschlaggebend war. Anhaltspunkte dafür, dass sie aufgrund eines spezifischen Leidens gezwungen gewesen wäre, die Dienste gerade dieses Heimes in Anspruch zu nehmen, bestehen nicht. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie auch eine andere, ebenso geeignete Einrichtung hätte finden können.