Den Akten lassen sich schliesslich keinerlei Hinweise entnehmen, dass ihr gesundheitlicher Zustand im Zeitpunkt des Eintritts in das Wohnheim M im Juni 2012 eine freie Willensbildung nicht zugelassen hätte. Für das Kantonsgericht ist damit hinreichend erstellt, dass A neben der Voraussetzung der Volljährigkeit auch jene der Urteilsfähigkeit erfüllt, sodass sie grundsätzlich einen selbständigen Wohnsitz begründen kann. 2.4.4. Weiter ist zu prüfen, ob der Eintritt von A in das Wohnheim M freiwillig erfolgt ist. Aus den Akten geht hervor, dass die Betroffene eine Probewoche in der Institution verbracht hat und es ihr dort gefallen hat.