Ihr Bedarf nach Unterstützung im Bereich Wohnen, welcher – wie dargelegt – mit einer Begleit- und Mitwirkungsbeistandschaft aufgefangen werden kann, schränkt ihre – gesetzlich vermutete (im Rahmen der Mitwirkungsbeistandschaft sogar vorausgesetzte) – Urteilsfähigkeit nicht ein, zumal an die Urteilsfähigkeit im Bereich der Wohnsitzfrage keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Den Akten lassen sich schliesslich keinerlei Hinweise entnehmen, dass ihr gesundheitlicher Zustand im Zeitpunkt des Eintritts in das Wohnheim M im Juni 2012 eine freie Willensbildung nicht zugelassen hätte.