Damit lassen die dem Kantonsgericht zur Verfügung stehenden Akten nicht darauf schliessen, dass A aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage wäre, vernunftgemäss zu entscheiden, wo und wie sie wohnen möchte, und nach dieser Einsicht zu handeln. Ihr Bedarf nach Unterstützung im Bereich Wohnen, welcher – wie dargelegt – mit einer Begleit- und Mitwirkungsbeistandschaft aufgefangen werden kann, schränkt ihre – gesetzlich vermutete (im Rahmen der Mitwirkungsbeistandschaft sogar vorausgesetzte) – Urteilsfähigkeit nicht ein, zumal an die Urteilsfähigkeit im Bereich der Wohnsitzfrage keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen.