So hat sie gegenüber den Delegationen der KESB Z und des Familiengerichts Y dargelegt, dass sie wichtige Gründe für ihren Auszug von zu Hause gehabt habe, namentlich Therapie und soziale Kontakte gebraucht habe und Distanz zu ihrem Elternhaus habe schaffen wollen. Nachdem sie das Wohnheim M in einer Probewoche kennengelernt hat, hat sie sich positiv geäussert und sich einen Eintritt in die Institution vorstellen können. Damit lassen die dem Kantonsgericht zur Verfügung stehenden Akten nicht darauf schliessen, dass A aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage wäre, vernunftgemäss zu entscheiden, wo und wie sie wohnen möchte, und nach dieser Einsicht zu handeln.