396 ZGB N 2). Obschon A nach Einschätzung der Bezugsperson des Wohnheims M dazu neigt, vermutete Erwartungshaltungen zu befriedigen, was sich im Übrigen auch anlässlich der Anhörungen durch die Parteien gezeigt hat, scheint sie durchaus fähig zu sein, die Vor- und Nachteile einer konkreten Wohnsituation einzuschätzen, sich einen eigenen vernünftigen Willen zu bilden und danach zu handeln. So hat sie gegenüber den Delegationen der KESB Z und des Familiengerichts Y dargelegt, dass sie wichtige Gründe für ihren Auszug von zu Hause gehabt habe, namentlich Therapie und soziale Kontakte gebraucht habe und Distanz zu ihrem Elternhaus habe schaffen wollen.