Vielmehr ist die KESB Z in ihrem Entscheid zum Schluss gekommen, dass der Unterstützungsbedarf der Verbeiständeten im Bereich Wohnen grundsätzlich mit einer Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB, der mildesten Art der möglichen Beistandschaften, hinreichend abgedeckt werden kann, und in Bezug auf den Abschluss und die Kündigung von Verträgen im Bereich Wohnen eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB angemessen ist – eine Massnahme, welche explizit Urteilsfähigkeit voraussetzt (vgl. Henkel, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 396 ZGB N 2).