Auch gehe die KESB Z in ihrem Entscheid vom 2. Mai 2017 davon aus, dass A aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur teilweise, d.h. nur in Alltagsfragen urteilsfähig sei. Es wurde bereits dargelegt, dass die grundsätzliche Möglichkeit der Begründung eines neuen Wohnsitzes durch eine Bevormundung nicht ausgeschlossen wird (vgl. E. 2.3.1). Dem Massnahmenentscheid vom 2. Mai 2017 ist sodann nicht zu entnehmen, dass A in Wohnbelangen urteilsunfähig wäre. Vielmehr ist die KESB Z in ihrem Entscheid zum Schluss gekommen, dass der Unterstützungsbedarf der Verbeiständeten im Bereich Wohnen grundsätzlich mit einer Begleitbeistandschaft nach Art.