Bigler-Eggenberger/Fankhauser, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 16 ZGB N 2 f., N 6 ff. und N 12). Im Bereich der Wohnsitzfrage dürfen an die Urteilsfähigkeit keine strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 137 III 593 E. 4.2 mit Hinweisen; Bigler-Eggenberger/Fankhauser, a.a.O., Art. 16 ZGB N 35). Das Familiengericht Y verweist zur Begründung seines Standpunkts einerseits auf die bei A gestellten psychiatrischen Diagnosen (Schizophrenie, Zwangsstörungen, Depression und kognitive Einschränkungen) und andererseits auf das Vorliegen erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen. So sei A zum Zeitpunkt des Heimeintritts unter Vormundschaft gestanden. Auch gehe die KESB