Das Familiengericht Y stellt sich auf den Standpunkt, dass die Verbeiständete in Bezug auf die Wohnsitzfrage nicht urteilsfähig ist. Sodann scheitere eine Wohnsitzbegründung, da es am erforderlichen eigenen freien Willensentschluss fehle. A sei nicht in der Lage gewesen, selber einen Heimplatz zu suchen respektive sich für ein Heim zu entscheiden. Vielmehr sei die Entscheidung von ihrem Helfersystem getroffen worden. (…) 2.4.3. Zunächst ist zu klären, ob A in Bezug auf die Wohnsitzfrage urteilsfähig ist, was vom Familiengericht Y in Frage gestellt wird. Urteilsfähig ist, wer fähig ist, vernunftgemäss zu handeln (vgl. Art.