Zur Bestimmung des Wohnsitzes von A ist daher die Sonderregelung über den Aufenthalt in einer Einrichtung zu einem Sonderzweck anwendbar. Bei der Beurteilung der vorliegenden Streitfrage sind demzufolge – insbesondere in Bezug auf die Frage der Freiwilligkeit des Eintritts in die Institution – auch die im damaligen Zeitpunkt massgeblichen Verhältnisse miteinzubeziehen und es ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu fragen, ob A zu ihrem Aufenthaltsort dermassen enge Beziehungen geknüpft hat, dass von einem rechtlichen Wohnsitz im Sinn von Art. 23 Abs. 1 ZGB auszugehen ist (beziehungsweise bereits bisher Wohnsitz begründet worden wäre, wenn dies nicht bis anhin durch die in Art. 25 Abs. 2 aZGB