23 - 26 ZGB (vgl. E. 2.2). Sofern die Betroffene im Zeitpunkt der Beendigung der umfassenden Beistandschaft die Voraussetzungen für den Erwerb eines neuen Wohnsitzes nicht erfüllt, hat gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB der bisherige Wohnsitz am Ort des Sitzes der Erwachsenenschutzbehörde weiter zu gelten, das heisst, es ist nicht Wohnsitz am Aufenthaltsort (Art. 24 Abs. 2 ZGB) anzunehmen. 2.3.3. Die Parteien sind sich im Ergebnis darin einig, dass es sich bei der Institution M in Y um eine Einrichtung im Sinn von Art. 23 Abs. 1 Halbsatz 2 ZGB handelt. Mit Blick auf die Akten besteht für das Kantonsgericht kein Anlass, von der Einschätzung der Parteien abzuweichen.