Die neu angeordnete Massnahme hat – anders als die umfassende Beistandschaft – keinen Einfluss auf die Wohnsitznahme, da Art. 26 ZGB nur für Volljährige unter umfassender Beistandschaft vorsieht, dass sich ihr Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde befindet. Folglich endete der abgeleitete, unselbständige Wohnsitz mit der Aufhebung der umfassenden Beistandschaft. Zu prüfen ist daher, wo A im Zeitpunkt der Aufhebung der umfassenden Beistandschaft selbständigen Wohnsitz erlangt hat. Die Bestimmung des (zivilrechtlichen) Wohnsitzes richtet sich dabei – wie bereits dargelegt – nach den Regeln von Art. 23 - 26 ZGB (vgl. E. 2.2).