26 ZGB N 5). Ein solches Übertragungsverfahren ist hier nach Lage der Akten nicht initiiert worden. Folglich befand sich der gesetzliche Wohnsitz von A während des Bestands der Vormundschaft beziehungsweise der umfassenden Beistandschaft in W, wo die Massnahme ursprünglich angeordnet worden ist (Art. 26 ZGB in Verbindung mit § 56 EGZGB). 2.3.2. Am 2. Mai 2017 wurde die für A bestehende umfassende Beistandschaft durch eine Begleit-, Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft ersetzt. Die neu angeordnete Massnahme hat – anders als die umfassende Beistandschaft – keinen Einfluss auf die Wohnsitznahme, da Art.