Auch unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht hat eine unter umfassender Beistandschaft stehende Person einen abgeleiteten Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 26 ZGB, vgl. auch Ausführung in § 56 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB; SRL Nr. 200]). Wie bereits unter altem Recht ist bei einer Person unter umfassender Beistandschaft – sofern die weiteren Voraussetzungen für eine Wohnsitzbegründung erfüllt sind – ein Wohnsitzwechsel durch eine Übertragung der Massnahme möglich, was die Zustimmung der beiden betroffenen Behörden erfordert (vgl. ZKE 2/2016 S. 168; Staehelin, a.a.O., Art. 26 ZGB N 5).