zusätzlich vorausgesetzt, dass die bestehende Vormundschaft formell von der bisher zuständigen Behörde an die Vormundschaftsbehörde am neuen Wohnort übertragen worden wäre, was die Zustimmung der beiden involvierten Behörden bedingt hätte (vgl. Art. 377 aZGB; Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden vom September 2002 zur Übertragung vormundschaftlicher Massnahmen, in: ZVW 6/2002 S. 210 ff.; BGE 95 II 514 E. 3c). Auch unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht hat eine unter umfassender Beistandschaft stehende Person einen abgeleiteten Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde (Art.