25 Abs. 2 aZGB, welcher dem heutigen Art. 26 ZGB entspricht, ungeachtet ihres tatsächlichen Aufenthalts der Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde als gesetzlicher Wohnsitz. Die Begründung eines neuen Wohnsitzes war indes nicht per se ausgeschlossen, sondern hätte neben den übrigen vom Gesetz für die Wohnsitzbegründung aufgestellten Erfordernissen (vgl. Art. 23 ff. ZGB) zusätzlich vorausgesetzt, dass die bestehende Vormundschaft formell von der bisher zuständigen Behörde an die Vormundschaftsbehörde am neuen Wohnort übertragen worden wäre, was die Zustimmung der beiden involvierten Behörden bedingt hätte (vgl. Art.