SR 851.1) geregelt wird. Danach begründet auch ein freiwilliger Aufenthalt (u.a.) in einer Pflegeeinrichtung keinen öffentlich-rechtlichen Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG). 2.3. 2.3.1. Im hier zu beurteilenden Fall liegen insofern besondere Verhältnisse vor, als A im Zeitpunkt des Eintritts in das Wohnheim M in Y am 11. Juni 2012 unter Vormundschaft stand. Aufgrund dieser Massnahme war sie in ihrer Handlungsfähigkeit und damit auch im Erwerb eines neuen Wohnsitzes eingeschränkt (vgl. BGE 137 III 593 E. 3.1). Für sie galt gemäss Art. 25 Abs. 2 aZGB, welcher dem heutigen Art.