Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Eintritt auch dann zu gelten, wenn er vom "Zwang der Umstände" (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird (BGE 137 III 593 E. 4.1, 137 II 122 E. 3.6, 133 V 309 E. 3.1; BGer-Urteil 5C.16/2001 vom 5.2.2001 E. 4a; Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 19a ff.). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der öffentlich-rechtliche Unterstützungswohnsitz spezialgesetzlich durch das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) geregelt wird.