Wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 26 aZGB wiederholt dargelegt hat, gibt diese Bestimmung die – widerlegbare – Vermutung wieder, wonach der Aufenthalt (u.a.) in einer Pflegeeinrichtung nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an diesen Ort verlegt worden ist. Die Vermutung kann aber umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige volljährige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und überdies die Einrichtung und den Aufenthaltsort frei wählt.