26 ZGB (in der bis 31.12.2012 gültig gewesenen Fassung; aZGB), welcher im Rahmen der Revision des Vormundschaftsrechts ohne materielle Änderung des früheren Rechts, aber unter redaktioneller Überarbeitung ("für sich allein") in Art. 23 Abs. 1 ZGB überführt worden ist. Damit soll verdeutlicht werden, dass eine Person in gewissen Fällen trotzdem an diesem Ort ihren Lebensmittelpunkt und damit Wohnsitz haben kann (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.6.2006, in: BBl 2006 7096; Staehelin, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 23 ZGB N 19a). Wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art.