23 Abs. 1 ZGB im ersten Halbsatz positiv festhält, dass der Wohnsitz einer Person sich an dem Ort befindet, den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat, bestimmt der zweite Halbsatz negativ, dass der Aufenthalt zu einem Sonderzweck keinen Wohnsitz begründet. Diese Bestimmung entspricht dem altrechtlichen Art. 26 ZGB (in der bis 31.12.2012 gültig gewesenen Fassung; aZGB), welcher im Rahmen der Revision des Vormundschaftsrechts ohne materielle Änderung des früheren Rechts, aber unter redaktioneller Überarbeitung ("für sich allein") in Art. 23 Abs. 1 ZGB überführt worden ist.