Es muss sich nicht um eine geschlossene Institution handeln (BGE 137 III 593 E. 3.4 mit Hinweisen). Wer trotz Art. 23 Abs. 1 Halbsatz 2 ZGB am Ort der Einrichtung Wohnsitz erwerben will, muss freiwillig dorthin gegangen sein und in für Dritte erkennbarer Weise die Absicht bekundet haben, am entsprechenden Ort auf Dauer zu verweilen (BGE 137 III 593 E. 3.5). 2.2.3. Während somit Art. 23 Abs. 1 ZGB im ersten Halbsatz positiv festhält, dass der Wohnsitz einer Person sich an dem Ort befindet, den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat, bestimmt der zweite Halbsatz negativ, dass der Aufenthalt zu einem Sonderzweck keinen Wohnsitz begründet.