23 Abs. 1 Halbsatz 2 ZGB die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt. Als Einrichtungen oder Anstalten im Gesetzessinne gelten öffentliche oder private Institutionen, die einem vorübergehenden Sonderzweck (z.B. Pflege, Heilung, Erziehung, Strafverbüssung, Kur, Ferien) und nicht dem allgemeinen Lebenszweck dienen. Es muss sich nicht um eine geschlossene Institution handeln (BGE 137 III 593 E. 3.4 mit Hinweisen).