23 Abs. 2 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Wer unter Begleit-, Vertretungs- oder Mitwirkungsbeistandschaft steht, ist im Gegensatz zu einer Person unter umfassender Beistandschaft (respektive altrechtlicher Vormundschaft) im Erwerb eines neuen Wohnsitzes nicht eingeschränkt (Art. 26 ZGB e contrario). 2.2.2. Für die Begründung eines Wohnsitzes müssen gemäss Art. 23 Abs. 1 Halbsatz 1 ZGB zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens.