(…) 2. 2.1. Gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person, welcher sich nach den Regeln von Art. 23 - 26 ZGB bestimmt (zivilrechtlicher Wohnsitz). So soll im Interesse der betroffenen Person garantiert werden, dass die Errichtung und die Führung der Massnahme mit ihrem Lebensmittelpunkt verbunden ist und den lokalen Gegebenheiten insbesondere in Bezug auf die subsidiären Hilfssysteme Rechnung trägt (Vogel, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 442 ZGB N 3).