Gelangt sie zum Schluss, dass nicht die Behörde des eigenen Kantons zuständig ist, kann sie die Zuständigkeit nicht verbindlich einer ausserkantonalen KESB zuweisen. Indes handelt es sich beim Entscheid der Beschwerdeinstanz um eine Klagevoraussetzung, weshalb das Verfahren nach Art. 444 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) nicht bloss bei inner-, sondern auch bei interkantonalen Zuständigkeitskonflikten einschlägig ist (vgl. BGer-Urteil 5E_1/2017 vom 31.8.2017 E. 4; LGVE 2016 II Nr. 3). (…) 2. 2.1. Gemäss Art.