Aus den Erwägungen: 1.4 (…) Als gerichtliche Beschwerdeinstanz entscheidet das Kantonsgericht innerkantonale Kompetenzkonflikte, indem es die Zuständigkeit verfügungsweise zuweist. Wenn – wie hier – ein interkantonaler Konflikt vorliegt, ist von BGE 141 III 84 auszugehen. Laut diesem ist die gerichtliche Beschwerdeinstanz einzig befugt, über die Zuständigkeit der eigenen Behörde eine bindende Anordnung zu treffen. Gelangt sie zum Schluss, dass nicht die Behörde des eigenen Kantons zuständig ist, kann sie die Zuständigkeit nicht verbindlich einer ausserkantonalen KESB zuweisen.